Rechtsprechung
KG, 15.05.1984 - 1 W 5461/83 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1105
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eintragung einer Geldrentenreallast auf einem Grundstück; Notwendigkeit der Bestimmbarkeit der Höhe einer Reallast; Anknüpfung allein an die Kosten der von der Berechtigten auszuwählenden Mietwohnung ; Ausreichen einer Bezugnahme in der Bewilligung auf einen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 13.06.1983 - 84 T 96/83
- KG, 15.05.1984 - 1 W 5461/83
Papierfundstellen
- MDR 1984, 848
- DNotZ 1985, 707 (Ls.)
- Rpfleger 1984, 347
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.10.1956 - V ZR 127/55
Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage
Auszug aus KG, 15.05.1984 - 1 W 5461/83
Demzufolge konnte die hinreichende Bestimmbarkeit der Höhe einer Reallast bei der Anknüpfung an verschiedene objektive Maßstäbe noch angenommen werden, etwa an amtliche Lebenshaltungskostenindizes ( BGHZ 61, 209, 211 f.) oder bestimmte Beamtengehälter ( BGHZ 22, 54, 58), an den zu einem standesgemäßen Unterhalt des Berechtigten erforderlichen Geldbetrag (BayObLG , DNotZ 1954, 98 ), an die "Pflege und Aufwartung in gesunden und kranken Tagen" (OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1972, 708 ) oder die Unterhaltung "mit allem, was zum Leben erforderlich ist, ausgenommen Kleidung" (KG, DNotZ 1932, 520 ) sowie an die Betriebskosten und -zinsen für eine bestimmte Kleinbahn (KGJ 51, 267, 272). - BGH, 13.07.1973 - V ZB 8/73
Änderung des Erbbauzinses; Vormerkung
Auszug aus KG, 15.05.1984 - 1 W 5461/83
Demzufolge konnte die hinreichende Bestimmbarkeit der Höhe einer Reallast bei der Anknüpfung an verschiedene objektive Maßstäbe noch angenommen werden, etwa an amtliche Lebenshaltungskostenindizes ( BGHZ 61, 209, 211 f.) oder bestimmte Beamtengehälter ( BGHZ 22, 54, 58), an den zu einem standesgemäßen Unterhalt des Berechtigten erforderlichen Geldbetrag (BayObLG , DNotZ 1954, 98 ), an die "Pflege und Aufwartung in gesunden und kranken Tagen" (OLG Düsseldorf, MittRhNotK 1972, 708 ) oder die Unterhaltung "mit allem, was zum Leben erforderlich ist, ausgenommen Kleidung" (KG, DNotZ 1932, 520 ) sowie an die Betriebskosten und -zinsen für eine bestimmte Kleinbahn (KGJ 51, 267, 272).
- LG München II, 12.04.1990 - 6 T 553/90
Sicherung der Kosten einer Heimunterbringung durch eine Reallast
Nach allgemeiner Meinung genügt es für die Bestimmtheit einer Reallast, wenn der Geldwert der aus dem Grundstück zu entrichtenden (in der Regel wiederkehrenden) Leistungen nach Art und Gegenstand sowie Umfang bestimmbar ist, wobei auch außerhalb der Grundbucheintragung und der Eintragungsbewilligung liegende Umstände herangezogen werden können, soweit sie nachprüfbar sind und auf sie im Grundbuch oder in der Eintragungsbewilligung hingewiesen ist (vgl. KG Rpfleger 1984, 347 [= MittBayNot 1985, 79 DNotZ 1985, 707 ] m.w.N.).Als nicht ausreichend bestimmbar wurde angesehen eine Geldrente, deren Höhe sich lediglich nach den jeweiligen Kosten der vom Berechtigten auszuwählenden Mietwohnung richtet, wenn es an objektiven Kriterien für die Ausübung des Auswahlrechts fehlt (KG Rpfleger 1984, 347 ).
- LG Nürnberg-Fürth, 02.06.1992 - 13 T 1954/92
Zur Bestimmbarkeit des Inhalts einer Reallast
Objektive Nachprüfbarkeit des Mietzinses hinsichtlich der vorliegend genau bezeichneten Wohnung, die für den Mietpreis maßgeblich sein soll, ist daher gegeben und auch auf Dauer gewährleistet (vgl. BayObLGZ 1979/273, 281; KG in Rpfleger 1984/347 - der dort genannte Fall, daß der Berechtigte durch beliebige Wahl der Mietwohnung den Mietpreis unzulässigerweise beeinflussen kann, liegt hier geradernicht vor). - AG München, 29.06.1992 - Forstenried Bd 50 Bl 1822
Löschungserleichterung bei Rückauflassungsvormerkung regelmäßig eintragungsfähig
Objektive Nachprüfbarkeit des Mietzinses hinsichtlich der vorliegend genau bezeichneten Wohnung, die für den Mietpreis maßgeblich sein soll, ist daher gegeben und auch auf Dauer gewährleistet (vgl. BayObLGZ 1979/273, 281; KG in Rpfleger 1984/347 - der dort genannte Fall, daß der Berechtigte durch beliebige Wahl der Mietwohnung den Mietpreis unzulässigerweise beeinflussen kann, liegt hier geradernicht vor).